Für Menschen, die an einer emotionalen oder mentalen Störung leiden, welche in der Regel für die Außenwelt eher nicht erkennbar ist, kann das Führen eines Emotional Support Dog sehr hilfreich sein.
Ein ESA-Hund bringt Abwechslung in das eigene Leben und erleichtert damit auch häufig das Zusammenleben mit anderen Menschen (bspw. Familienangehörige, Arbeitskollegen,…). Es gibt dem Leben eine neue Bedeutung. Der Hund kann helfen, mit Ängsten unterschiedlicher Art und Ausprägung besser umgehen zu können, in dem sie ihre Besitzer durch ihre Anwesenheit beruhigen und Sicherheit geben. Außerdem kann ein ESA-Hund einen Perspektivwechsel im Leben ihrer Menschen bewirken und dadurch einen neuen Fokus geben.
Die häufigsten psychischen oder mentalen Erkrankungen, bei denen ein ESA-Hund eine wichtige Unterstützung sein kann, sind:
- Panikstörungen
- Postpartale/postnatale Depression (Wochenbettdepression)
- Bipolare Störungen
- Zwangsstörungen
- Impulskontrollstörungen
- Angst
- Sozialphobie
- Stimmungsschwankungen
- Trennungsängste
- Suizidale Gedanken
- Dissoziative Erkrankungen
- Chronische Schmerzen
- Migräne
- COPD
- Essstörung
- Schlafstörung
- ADHS
- neuronale / Cardio-Vaskuläre Erkrankung
- Burnout-Syndrom
Ein ESA-Hund beruhigt und gibt Sicherheit. Er kann durch seine Ruhe und Kontinuität ein wichtiges Bindeglied während akuter Phasen für die Betroffenen und deren Familie zu sein. Inmitten von unregelmäßigen Veränderungen oder Zuständen der Labilität kann die Konstante des Hundes einen festen Rahmen bieten, in dem sich der Mensch wieder zurechtfindet und eine neue Routine aufbauen kann.
Durch den Fokus auf den Hund ist es möglich sein, ständige Zwänge besser abbauen zu können bzw. durchbrechen zu können. Ein achtsamer und überlegter Umgang mit sich und der Umwelt wird wieder möglich.
Sie schaffen eine wertfreie und positive Atmosphäre, damit regen sie das zentrale Nervensystem an und motivieren zur geistigen und körperlichen Konzentration/Aktivität. Sie bauen Ängste und Stress ab und steigern das Selbstwertgefühl des Menschen. Sie fördern soziale Kontakte und lassen sich mit allen Sinnen wahrnehmen.
Voraussetzungen für die Führung eines ESA-Hundes:
Um einen ESA-Hund führen zu können, wird ein Attest/Verordnung des behandelnden Facharztes benötigt. Dieser bescheinigt die Notwendigkeit, dass ein ESA-Hund den Alltag deutlich erleichtern kann und für die Integration des Menschen in das gesellschaftliche Sozialgefüge unablässig ist.
Rechte:
Da ESA-Hunde vom Arzt verschrieben werden, um Symptome einer Erkrankung, die den Alltag einschränkt, zu lindern, sind sie keine normalen Familienhunde. ESA-Hundehalter brauchen ihre Hunde! Dadurch können ESA-Hunde besondere Rechte wahrnehmen.
Dazu gehört, dass ESA-Hunde
- auf Flugreisen mit in der Kabine fliegen dürfen,
- oft in Wohnungen erlaubt sind, wo sonst keine Hunde einziehen dürfen und
- Sondergenehmigungen für die Mitnahme zur Arbeitsstelle oder in die Universität erteilt werden.
Um diese Rechte zu erhalten, muss ein Attest des Arztes vorgelegt werden und der ESA-Hund muss so gut erzogen und ausgebildet werden, dass er sich in jeder Situation, auch bei Stress, Hektik und Krisen, ruhig und gelassen verhalten kann. Er sollte nicht auffallen, niemanden belästigen und nicht schnüffeln. Zusätzlich darf der ESA-Hund zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Menschen oder Hunde darstellen.
All dies lernt der Hund in seiner Ausbildung.
In den USA sind diese Rechte sogar im Gesetz festgeschrieben, in Deutschland noch nicht.
Hinweis:
Allerdings haben ESA-Hunde nicht dieselben Rechte wie Assistenzhunde. ESA-Hunde haben keinen Zutritt in Supermärkte oder andere Geschäfte, es sei denn, der Inhaber erlaubt es ausdrücklich. Während Assistenzhunde ihre speziell erlernten Aufgaben auch in Geschäften ausführen, helfen ESA-Hunde meist zu Hause, auf der Arbeitsstelle bzw. generell im Alltag. Assistenzhunde haben gesicherte Zutrittsrechte auf Grundlage des „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zu landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“, Artikel 9.